ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FIRMA FENSTERBAU JÜNGLING GMBH

Ziffer 1 – Vertragsparteien, Angebot und Annahme
Die Firma Fensterbau Jüngling GmbH wird im folgenden FBJ genannt. Der Vertragspartner oder Auftraggeber wird als Kunde bezeichnet. Für das Vertragsverhältnis wird ausdrücklich die Geltung von Werksvertragsrecht vereinbart, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart. Der Kunde ist an seine Bestellung gebunden. Dies gilt als angenommen, wenn die Auftragsbestätigung unterschrieben vom Kunden bei FBJ eingegangen ist. Sämtlicher Schriftwechsel ist nur mit FBJ zu führen. Nur deren Erklärungen sind für den Vertrag und seine Abwicklung maßgeblich. Vertreter sind nicht befugt, Absprachen zu treffen, die über den Inhalt des konkret schriftlich vereinbarten Vertrages oder den Inhalt der Geschäftsbedingungen hinausgehen. FBJ bleibt in jedem Fall alleiniger ausschließlicher Partner des Kunden.

Ziffer 2 – Aufmaßtermin, Rohbaumaße und Abwicklung
Unerläßliche Grundlage für die Produktion der Elemente durch FBJ ist die Feststellung der endgültigen Maße (Feinaufmaß). Vor Aufnahme der Produktion hat der Kunde deswegen auf jeden Fall einen Aufmaßtermin anzugeben. Beim Rohbau hat das sofort nach hinreichender Fertigstellung zu geschehen, beim Altbau unverzüglich. Die Mitteilung eines Aufmaßtermines wird ausdrücklich als Hauptpflicht des Kunden vereinbart. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung unter angemessener Fristsetzung nicht nach, wird der Gesamtpreis sämtlicher Bestellungen mit dem Ablauf der Frist fällig. FBJ kann stattdessen auch Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Ersatz des
Verzugsschadens verlangen.
Das Feinmaß wird üblicherweise gemeinsam erstellt. Der Kunde nimmt entweder selbst teil oder wird vertreten durch einen von ihm bestimmten Dritten. Nimmt er trotz rechtzeitiger Ankündigung nicht daran teil, kann er sich nachträglich nicht darauf berufen, er hätte eine im Vergleich zum Vertrag oder Angebot abweichende Ausführung, geänderte Maße oder verändertes Zubehör gewünscht oder er sei nicht ausreichend in technischer Hinsicht auf die jeweiligen Besonderheiten hingewiesen worden. Wenn die Produktion auf Wunsch des Kunden erfolgt, ohne daß ein Aufmaß im zuvor beschriebenen Sinne stattgefunden hat oder stattfinden konnte, dann haftet der Kunde für die Richtigkeit seiner Angaben, der zeichnerischen Darstellung und der späteren Erstellung der Maueröffnungen für die Elemente selbst. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Angebot allein auf den vom Kunden gemachten Angaben beruht, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Elemente, der Typ und der Maße selbst.
Der Kunde haftet insoweit auch dafür, daß der Zustand des Rohbaus bzw. die Anlage der Öffnung beim Altbau dergestalt ist, daß die bestellten Elemente systemgerecht eingebaut werden können. Wird beim Aufmaß eine Abweichung vom ursprünglichen Vertrag oder Angebot im Leistungsumfang ermittelt – z.B. Maße, Typen, Zubehör – so gilt dieser neu ermittelte Leistungsumfang als Grundlage der Bestellung zu den Preisen der jeweils gültigen Preisliste von FBJ. Führen Abweichungen des Bauvorhabens vom Aufmaß oder von den vereinbarten Öffnungen oder eine nachträgliche Erschwerung des Einbaus auf andere Weise zu Verteuerungen, die FBJ nicht zu vertreten hat, so gehen diese zu Lasten des Kunden. FBJ hat das Recht, nach Übernahme des Auftrages technische Änderungen des Vertragsgegenstandes bis zur Herstellung und Lieferung vorzunehmen, sofern das dem jeweils geltenden Stand der Technik entspricht und unter Berücksichtigung der Interessen von FBJ eine Änderung dem Kunden zumutbar ist und der Vertragsgegenstand sich in Aussehen und Funktion jedenfalls nicht wesentlich gegenüber der Bestellung verändert.
In diesem Fall ebenso wie in dem FBJ grundsätzlich vorbehaltenen Fall der Konstruktionsänderung erhält der Kunde vor Anfertigung seiner Bestellung eine entsprechende Mitteilung. Erforderliche Konstruktionsänderungen bleiben FBJ grundsätzlich vorbehalten.

Ziffer 3 – Liefertermine
FBJ wird sich bemühen, gewünschte und vereinbarte Liefertermine einzuhalten, diese sind jedoch unverbindlich. Wenn das verabredete Lieferziel nicht eingehalten werden kann, wird der Kunde rechtzeitig benachrichtigt. Der Kunde hat dann FBJ eine angemessene Frist – wobei in der Regel vier Wochen angemessen sind – zu setzen, gerechnet vom Zeitpunkt des ersten vom Kunden gewünschten Liefertermines. Danach steht ihm das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen. Bei Abrufaufträgen hat der Abruf innerhalb des auf die Auftragserteilung folgenden Jahres zu erfolgen. Nach Ablauf kann FBJ Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die Berechnung des Preises bestimmt sich entsprechend der Regelung in Ziffer 5.

Ziffer 4 – Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher vertraglicher Forderungen Eigentum von FBJ. Werden Gegenstände von Dritten beansprucht oder gepfändet, so ist FBJ unverzüglich entsprechende Mitteilung zu machen. Wenn die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Materialien oder mit anderen, nicht im Eigentum des Geschäftspartners stehenden Gegenständen fest verbunden, vermischt oder vermengt wird, so erwirbt FBJ das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Materialien und zwar auch für den Fall, daß die andere Sache als Hauptsache anzusehen ist.
Die dem Geschäftspartner durch Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund im Hinblick auf die Vorbehaltsware erwachsenen Forderungen einschließlich – sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie Schadenersatzansprüche und sonstiger Rechte – werden mit Abschluß dieses Vertrages bereits jetzt sicherheitshalber an die FBJ abgetreten. Ein von dem Geschäftspartner mit Dritten vereinbarter Eigentumsvorbehalt gilt – bis zur völligen Bezahlung der durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Forderung einschließlich Einlösen aller Schecks und ggbf. akzeptierter Wechsel – als zu Gunsten der FBJ vereinbart.

Ziffer 5 – Fälligkeit, Zahlung, Inkasso
Die bei Vertragsabschluß vereinbarten Preise beruhen auf den zu dieser Zeit gültigen Preislisten. Diese gelten unter allen Umständen für die Dauer von mindestens vier Monaten ab Vertragsabschluß. Die vertraglich vereinbarten Preise enthalten die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer. Dementsprechend führt die Änderung der Mehrwertsteuer zwischen Vertragsabschluß und Rechnungslegung grundsätzlich zu einer entsprechenden Berücksichtigung der erhöhten Mehrwertsteuer im Bruttoendpreis. Der Gesamtpreis ist, falls nicht eine hiervon abweichende individuelle oder anderweitige Zahlungsvereinbarung zwischen den Parteien vereinbart wird, zahlbar innerhalb 10 Tagen (ab Re-Datum) ohne Abzug an FBJ. Unbare Zahlungen gelten erst als Erfüllung, wenn und sobald sie dem Konto von FBJ gutgeschrieben sind. Tritt nach Vertragsabschluß eine nicht unwesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein oder wird eine solche Verschlechterung nach Vertragsabschluß für FBJ erkennbar, kann diese einen angemessenen Vorschuß oder eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen und ist bis zur Zahlung des Vorschusses oder Beibringen der Sicherheitsleistung zur eigenen Tätigkeit – Bearbeitung des Auftrages, Herstellung und Lieferung – nicht verpflichtet, sondern, hat insoweit ein Rückbehaltungsrecht. Das Recht von FBJ zum Rücktritt vom Vertrag in einem derartigen Fall wird hiervon nicht berührt.

Ziffer 6 – Garantie und Gewährleistung
FBJ gewährleistet technisch einwandfreie Ausführung des Auftrages. Die Gewährleistung richtet sich nach VOB hinsichtlich der Voraussetzungen und der Fristen und beginnt mit Lieferdatum bzw. dem Datum der Abnahme der Leistung. Bei starker Sonneneinstrahlung (z.B. Verglasung der Südseite) können bei Bleiverglasungen aus Float- bzw. Parsolgläsern, Putzstreifen sichtbar werden. Diese sind bedingt durch manuelle Arbeit und stellen keinen Reklamationsgrund dar. Die Garantie für Elektroantriebe beträgt ein Jahr ab Lieferdatum bzw. Datum der Abnahme der Leistung. Liegen offensichtliche Mängel vor, so hat der Kunde diese innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich bei FBJ anzuzeigen. Bezüglich jeder berechtigten Beanstandung des Kunden gilt:
– es ist die Beanstandung schriftlich gegen FBJ vorzubringen,
- FBJ kann nach Wahl ausbessern oder neu liefern und
- es ist FBJ hierfür eine Frist von mindestens vier Wochen einzuräumen.
Der Kunde hat das Recht, bis zu 10 Prozent des Preises der reklamierten Einzel- positionen bis zur erfolgten Nachbesserung zurückzubehalten. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung darf der Kunde angemessene Herabsetzung des Preises verlangen (Minderung). Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware bei Anlieferung an den vereinbarten Ort sofort selbst zu überprüfen. Bestätigt er die ordnungsgemäße Lieferung auf dem Lieferauftrag, so gilt dies als Abnahme. Der Kunde ist an seine Erklärung gebunden – sie beinhaltet den Verzicht auf jede nachträgliche Rüge dann, wenn bei Anlieferung und Abnahme ein erkennbarer Mangel vorgelegen hat. Für Mängel, die die Montage betreffen, haftet FBJ in vollem Umfang. FBJ haftet nicht für montagebedingte Mängel, die durch den Einbau durch nicht von FBJ befugten Dritten erfolgen. In diesem Fall kann ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber FBJ aus Gründen der Montage nicht geltend gemacht werden. In diesem Fall haftet FBJ auch nicht für montagebedingte Schäden am Bauvorhaben. FBJ übernimmt keine Gewähr für Beschädigungen und Verunreinigungen von Gegenständen aus dem Eigentum des Kunden oder eines Dritten (z.B. Mieter), soweit diese Umstände im Zuge einer im wesentlichen ordnungsgemäßen Montage auftreten und das bei solchen Gelegenheiten übliche Ausmaß an Beschädigungen und Verunreinigungen nicht überschreiten. Die Haftung der FBJ, ihrer Erfüllungsgehilfen und Vertreter wird beschränkt auf den Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Ziffer 7 – Zahlungsverzug
Gerät der Kunde mit den vereinbarten Zahlungen oder der Begleichung sonstiger Forderungen in Verzug, so hat er Verzugszinsen in Höhe von 3 Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundeszentralbank zu zahlen. Für jedes Mahnschreiben der FBJ sind 5,00 EUR zu bezahlen.

Ziffer 8 – Rücktritt
FBJ ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich herausstellt, daß z.B. die Ausführung des Auftrages wegen der besonderen Beschaffenheit des Bauvorhabens – z.B. Lage am Berghang, Höhe der Fensteröffnungen vom Boden der Räume – oder von der Örtlichkeit – z.B. verkehrsmäßige Erreichbarkeit – nur unter besonderen technischen oder sonstigen Aufwendungen durchführbar wäre. Hält der Kunde an einer Bestellung nicht fest, obwohl ihm ein vertraglich oder gesetzlicher Rücktrittsgrund nicht zusteht, ist FBJ berechtigt, nach Aufforderung zur Annahme der Leistung unter angemessener Fristsetzung mit Anlehnungsandrohung entweder
– Erfüllung oder
- 30 Prozent des vertraglich vereinbarten Netto-Gesamtpreises als
Schadenersatz für die Nichterfüllung des Vertrages zu verlangen.
Der Anspruch in dieser Höhe steht FBJ überall dort zu, wo nach diesem Vertrag Schadenersatz verlangt werden kann – es sei denn, der Kunde führt den Nachweis, daß der Schaden geringer ist.

Ziffer 9 – Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Stralsund. Sind beide Parteien dieses Vertrages Kaufleute, so wird als Gerichtsstand Stralsund vereinbart.

Ziffer 10 – Schlußbestimmungen
Sollte eine der vorstehenden Vertragsbestimmungen unwirksam sein, so bleiben die weiteren Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle einer etwa unwirksamen Bestimmung gilt das als vereinbart, was nach Maßgabe der allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der Hersteller in der jeweils unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Hilfsweise gilt die gesetzliche Regelung.